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25. Dezember 2019

Umlagefähige Nebenkosten – was Mieter wirklich zahlen müssen

Umlagefähige Kosten sind die Nebenkosten, die vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Diese sind in der Betriebskostenverordnung verankert und müssen im jeweiligen Mietvertrag vereinbart werden, z.B. durch Berufung auf die Betriebskostenverordnung.

Um welche Nebenkostenarten es sich dabei handelt, geht aus der Betriebskostenverordnung und dem jeweiligen Mietvertrag hervor. Weitere Informationen über die Auflassungsvormerkung im Grundbuch finden Sie hier. 

Der Vermieter ist verpflichtet die Abrechnung spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Die Abrechnung darf maximal 12 Monate erfassen.

Umlagefähige Nebenkosten sind im Allgemeinen regelmäßig anfallende Kosten um das Mietobjekt.

Dazu zählt die Grundsteuer, die Heizkosten, die Wasserkosten,
Straßen- und Hausreinigung, die Kosten für den Aufzug, der Hausstrom, der Schornsteinfeger sowie Versicherungen und die Pflege von Gemeinschaftsgärten.

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